Abmahnrisiko bei Amazon – Versandkostenangabe
Erstellt am: 22.10.2017zuletzt geändert am: 22.10.2017
Online-Händler, die Ihre Produkte über Amazon Marketplace vertreiben, können in eine böse Falle laufen: Denn Amazon löscht laut Aussagen einiger Händler die hinterlegten Versandkostenangaben auf der Verkäuferdetailseite. Laut Gesetz ist diese Angabe allerdings dringend nötig, fehlt sie, besteht Abmahngefahr.
Die Händlerpflichten gegenüber dem Endkunden
Verkauft ein Händler Waren online an Endverbraucher, dann gilt das Fernabsatzgesetz. Gleichzeitig entsteht für ihn die Verpflichtung, dem Käufer weitere Kosten mitzuteilen, die durch den Einkauf entstehen, dazu gehören die Versandkosten. Entscheidend dabei: Diese Information muss schon ganz zu Beginn der Bestellung bereitgestellt sein. Die gesetzliche Grundlage ist die Preisangabenverordnung (PAngV) im § 1, Absatz 2, die als Verbraucherschutzverordnung bestimmt, in welcher Form Preise für das Anbieten von Dienstleistungen und Waren für Endverbraucher angegeben werden müssen. Weiterer Teil der Verordnung ist, dass alle Preise inklusive Umsatzsteuer genannt sein müssen, werden Waren in Mengen- oder Volumeneinheiten wie Liter, Kilogramm oder Kubikmeter verkauft, ist weiterhin die Angabe eines Grundpreises erforderlich.
Standardtext statt individueller Versandkosten
Die von den Händlern bzw. Verkäufern hinterlegten Texte und Daten werden gelöscht und durch einen allgemeinen Standardtext von Amazon ersetzt, der allerdings nicht ausreicht, um die gesetzlichen Vorgaben aus der Preisangabenverordnung zu erfüllen. Die Folge davon: Der Händler kann abgemahnt werden, da die Gesamtkosten eines Produktes bereits vor Abschluss des Vertrages, also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird, bekannt sein müssen. Dazu gehören nicht nur die regulären Versandkosten wie sie bei Amazon im Standardversand anfallen, sondern auch besondere Versandkostenbedingungen, zum Beispiel für eine Lieferung ins Ausland. Diese Informationen entfallen, wenn der individuelle Text ersetzt wird.Die Juristen von
www.it-recht-kanzlei.de schätzen diese Vorgehensweise rechtlich als unzumutbar ein, da durch das Entfernen der notwendigen Informationen ohne Information an den Händler eine reale Abmahngefahr entsteht und empfehlen Maßnahmen und Handlungsanleitungen zum Umgang mit dieser Problematik.Quelle:
it-recht-kanzlei.de