Lieferzeiten sind nicht relativ!

Erstellt am: 16.11.2017
zuletzt geändert am: 16.11.2017

 

Online-Händler sind mit der seit Juni 2014 gültigen Verbraucherrichtlinie verpflichtet, bestimmte Angaben zu den Lieferfristen zu machen. Eins ist dabei generell unzulässig: Unklare und relative Formulierungen.

Liefertermin und Lieferbedingungen

Um der gesetzlichen Pflicht zur Information des Kunden gerecht zu werden, müssen Online-Händler einen verbindlichen Termin für die Lieferung der Ware nennen. Das bedeutet allerdings nicht, dass er verpflichtet ist, eine Datumsangabe zu machen. Genaugenommen handelt es sich bei der Angabe des Liefertermins um die Nennung einer Lieferfrist als verbindlichen Anhaltspunkt für den Kunden. Ebenso verpflichtend ist die Angabe der Lieferbedingungen wie die Nennung des beauftragten Transportunternehmens oder der angebotenen Lieferarten.

Lieferzeit auf Anfrage

In einem Urteil aus dem Jahre 2009 stellte das OLG Hamm fest, dass diese Angabe hinsichtlich der Lieferzeit nicht ausreichend ist. Mit der neuen Verbraucherrichtlinie müssen für alle angebotenen Produkte Lieferzeiten angegeben werden.

Unverbindliche Lieferzeiten

Diese Angabe ist unzulässig, insbesondere auch in den AGB, gleiches gilt für ca. Angaben. Grundsätzlich gilt: Der Kunde muss wissen, wann er mit der Lieferung der von ihm bestellten Ware rechnen kann.

In der Regel

Auch diese Formulierung ist in Bezug auf Lieferzeiten bereits seit 2009 unzulässig und wurde abgemahnt. Das OLG Bremen begründete seine Entscheidung damit, dass es ohne Endfrist für den Kunden keine Verlässlichkeit gibt.

Voraussichtliche Lieferzeiten

Auch hier lauert ein Fallstrick, eine Einschätzung des Kunden darüber, wann er seine Ware erhält, ist auch in diesem Fall nicht zuverlässig möglich.

Versandfertig in

Als Lieferzeit wird der Zeitraum von der Bestellung bis zum Erhalt der Ware bezeichnet. Die Formulierung „Versandfertig in“ macht dazu keine Angaben und ist deshalb als alleinige Angabe der Lieferfrist unzulässig.

So geht’s richtig

Um der Gesetzeslage Genüge zu tun, können Online-Händler Bandbreiten hinsichtlich der Lieferfrist angeben. Auch Ca.-Lieferzeiten mit Eingrenzung sind erlaubt und ermöglichen die Abweichung in einem geringen Rahmen. Wer als Online-Händler auf Nummer Sicher gehen will, verzichtet komplett auf Relativierungen und nennt genaue Angaben zur Lieferzeit.

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