Alkohol im Online-Shop verkaufen

Erstellt am: 17.03.2019
zuletzt geändert am: 17.03.2019

 

Alkohol darf laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) nicht an Personen unter 16 bzw. 18 Jahren verkauft werden – das gilt auch für Online-Shops. Die Händler sind verpflichtet, das Alter der Online-Käufer zu überprüfen.

Spezialvorschriften im Online-Shop

Das Landgericht Bochum hat mit einem Urteil (Az.: 13 O 1/19) für den Online-Verkauf von alkoholischen Produkten endlich Klarheit geschaffen. Auch im Shop müssen Vorkehrungen getroffen werden, die absichern, dass Kinder und Jugendliche keinen Alkohol einkaufen dürfen. Wichtigstes Ergebnis des Urteils: Es reicht nicht aus, dass der Online-Shop darauf hinweist, dass Alkohol nur an volljährige Personen verkauft werden darf, auch Aufkleber auf den Paketen reichen zum Jugendschutz nicht aus.

Alkohol im Fernabsatz – JuSchG § 9

Laut Jugendschutzgesetz, § 9 „Alkoholische Getränke“ gilt:In Gaststätten, Verkaufsstätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen keine alkoholischen Getränke oder alkoholhaltige Lebensmittel mit nicht nur geringfügigen Mengen von Alkohol nicht an Kinder und Jugendliche ausgegeben werden.Mit seinem Urteil, dass der Paragraph auch im Online-Handel gilt, setzt das LG Bochum neue Maßstäbe. Dabei setzt der Richter den Fernabsatz mit der Öffentlichkeit gleich und ist der Meinung, dass eine Spezialvorschrift nicht notwendig sei.

Maßnahmen im Online-Handel

Nach diesem Urteil müssen Online-Händler, die Alkohol oder alkoholhaltige Lebensmittel mit größeren Mengen Alkohol verkaufen, eine Altersverifikation vornehmen und so sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht über den Versandweg an die Waren gelangen. Die Art der Umsetzung liegt dabei im Ermessen der Shop-Betreiber. Möglich sind zum Beispiel Verifikationsverfahren wie PostIDent oder auch eine ausschließlich persönliche Übergabe. Unabhängig vom gewählten Verfahren muss abgesichert sein, dass die Käufer alt genug sind und dass altersbeschränkte Produkte nur an Personen ausgehändigt werden, die auch das Mindestalter aufweisen. In unserer Shopsoftware apt-shop können Sie eine Altersverifikation über unseren Partner SofortIdent prüfen lassen.

Auch hier besteht Abmahngefahr

Nicht ausreichend sind als Altersverifikation Checkboxen oder Altersangaben im Bestellprozess sowie die Eingrenzung über bestimmte Zahlungsarten. dadurch werden die Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt.

Auch hier besteht Abmahngefahr

Verstoßen Händler gegen das Jugendschutzgesetz, ist dies ein Wettbewerbsverstoß und kann zu Abmahnungen führen. Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen das JuSchG mit Geldbußen bis 50.000 Euro bestraft werden.Quelle: onlinehaendler-news.de

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