Markenrechtsverletzung: Wenn geschützte Kennzeichnungen missbraucht werden
Erstellt am: 28.12.2016zuletzt geändert am: 28.12.2016
Bestimmte Markennamen sind so in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen, dass kaum jemand je einen Gedanken an die zugrundeliegenden Schutzrechte verschwendet. Im E-Commerce kann Sie dieser Umstand allerdings teuer zu stehen kommen – nämlich wenn Ihnen eine markenrechtliche Abmahnung mit entsprechender Kostennote ins Haus flattert.
Markenschutz: Schutz von Kennzeichnungen
Alleine beim Deutschen Patent- und Markenregister sind mehr als 1,7 Millionen Marken registriert. Jeder Anmelder erwirbt mit seiner Markenanmeldung das alleinige Recht, die jeweilige Kennzeichnung zur Bewerbung seiner Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Dabei beschränkt sich dies im Regelfall auf die Klassen, die er angemeldet hat.Im Falle einer Markenrechtsverletzung hat der Markeninhaber zahlreiche Rechte. Dem MarkenG zufolge kann er unter anderem Unterlassung verlangen sowie Auskünfte über den Umfang der Nutzung und Schadenersatz fordern.
Wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt
Vereinfacht gesagt begehen Sie eine Markenrechtsverletzung immer dann, wenn Sie eine eingetragene Marke für den Produktverkauf nutzen, die sich nicht in Ihrem Eigentum befindet. Einige Beispiele:
- Sie bezeichnen ein No-Name-Produkt mit dem Namen des Markenprodukts (z. B. „Inbusschraube“ statt Sechskantschraube, „Tempo“ statt Taschentuch).
- Sie verwenden in der Produktbeschreibung die Bezeichnung vergleichend (z. B. „schmeckt wie Coca Cola“).
- Sie tragen eine Marke in den Meta-Tags der Website ein, obwohl diese nicht das entsprechende Produkt zum Inhalt hat.
- Sie verwenden eine Marke als Suchwort bei Google AdWords, sodass Ihr Shop mit einem No-Name-Produkt angezeigt wird.
Unproblematisch ist es im Regelfall die Marke zu verwenden, wenn Sie das entsprechende Produkt auch vertreiben. Sie dürfen also eine Jeans von Wrangler natürlich auch entsprechend bezeichnen. Eine Discounter-Jeans als eine Wrangler-Jeans auszugeben ist allerdings nicht erlaubt.
Achtung: Auch allgemeiner Sprachgebrauch gefährlich
Dass in Ihrem Onlineshop bekannte Marken verwendet werden, können Sie normalerweise mit ein wenig Aufmerksamkeit gut steuern. Schwieriger wird es allerdings schon mit generischen Markennamen (Deonymen), die sich im allgemeinen Sprachgebrauch fest verankert haben. Beispiele hierfür zeigt die folgende Tabelle:
Marke | Allgemeine Bezeichnung |
Tesa | Klebefilm |
Tempo | Papiertaschentuch |
Pampers | Einwegwindeln |
Leitzordner | Aktenordner |
Labello | Fettstift für die Lippen |
Fön | Haartrockner |
Nivea | Feuchtigkeitscreme |
Aspirin | Kopfschmerztablette |
Uhu | Klebstift |
Tipp-Ex | Korrekturflüssigkeit |
Edding | Filzstift |
Knirps | Regenschirm zum Zusammenklappen |
Tupperdose | Frischhaltedose/Aufbewahrungsdose |
Hierbei gilt es besondere Vorsicht walten zu lassen, da Ihnen die Verwendung mitunter gar nicht auffällt. Verinnerlichen Sie diese rechtlichen Stolperfallen deshalb am besten und seien Sie sehr aufmerksam.