Datenschutzerklärung nach dem 25. Mai 2018 – Das ist neu!

Erstellt am: 13.04.2018
zuletzt geändert am: 13.04.2018

 

Wenn am 25. Mai 2018 die neue eu-weit gültige Datenschutzgrundverordnung in Kraft tritt, sollten Webseiten-Betreiber und Online-Händler bereit sein: Verschiedene Punkte, die jetzt noch keine Rolle spielen, müssen dann auf der Webseite zu finden sein.

Hier ist Anpassung nötig

Wie bisher müssen auf der Webseite ein rechtsgültiges Impressum sowie eine Datenschutzerklärung zu finden sein. Neu: Gibt es im Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter, die Zugang zu sensiblen Daten haben, muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden, der über die Webseite kontaktiert werden kann, zum Beispiel per E-Mail. Das Widerrufsrecht für von Seitenbesuchern erteilten Einwilligungen muss einen eigenen Punkt in der Datenschutzerklärung aufweisen.

Neue Regelungen für den Datenschutz

Folgende Regeln sind neu und müssen verpflichtend auf der Webseite aufgeführt werden.
  • Die Angabe, zu welchem Zweck welche Daten verarbeitet werden.
  • Angabe der einzelnen Verarbeitungstätigkeiten
  • Berechtigte Interessen für die Verwendung von Tools wie Facebook-Pixel oder Google Analytics
  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • Löschfristen für personenbezogene Daten
  • Genutzte Datenquellen
  • Hinweis auf die Nutzungsrechte der Webseitenbesucher in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
  • Hinweis auf das Beschwerderecht der Seitenbesucher bei den zuständigen Aufsichtsbehörden
Die Rechtslage im Online-Bereich ändert sich ständig – Möchten Sie mit dem apt-shop immer automatisch auf dem neuesten Stand sein, wenden Sie sich bitte an unseren Kunden-Support!Neben den oben genannten Punkten, die sich um nötige Änderungen auf der Webseite drehen, gibt es noch viele weitere Regeln und Neuerungen, die Shop-Betreiber ab 25. Mai beachten müssen. Wer sich bis jetzt noch nicht mit dem Thema befasst hat, sollte dies schnell nachholen. Denn wenn die Übergangsfrist abläuft und das neue Gesetz in Kraft tritt, könnten Abmahnwellen auf alle Webseitenbetreiber zukommen. Die Aufsichtsbehörden können außerdem hohe Bußgelder dem auferlegen, der seinen Shop nicht rechtzeitig auf den neuesten Stand gebracht hat.Quelle: deutsche-anwaltshotline.de

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