Zahlung per Nachnahme – Neue Entgelte ab 01. März 2018
Erstellt am: 16.02.2018zuletzt geändert am: 16.02.2018
Per Nachnahme zahlen – auch wenn es heute viele andere Möglichkeiten gibt, ist diese Methode nach wie vor bei den Kunden von Online-Shops beliebt. Wer bislang den Service der DHL Group nutzte, kann sich zum 01. März auf neue Gebühren einstellen.
Nachnahme – der Paketzusteller als Bank
Bei einer Bezahlung per Nachnahme zahlt der Empfänger den Preis für die bestellte Ware bar an den Paketzusteller, der das Geld anschließend an den Verkäufer weiterleitet. Für diese Leistung als „Bank“ wird eine bestimmte Gebühr erhoben. Ob diese Service-Pauschale zu Lasten des Kunden gehen kann, ist rechtlich nach wie vor nicht komplett geklärt. Dies gilt vor allem im Zusammenhang mit dem seit 13. Januar 2018 geltenden
Surcharging-Verbot , das Zahlungsaufschläge für bargeldlose Zahlungsmittel wie Überweisung, Kartenzahlung oder Lastschriften untersagt.
Nachnahmegebühr und Übermittlungsgebühr – das Splitting hat ein Ende
Bislang zahlte der Verbraucher ein Nachnahmeentgelt sowie ein Übermittlungsentgelt an den Paketzusteller, wenn die Ware übergeben wird. Ab 01. März 2018 gibt es hier eine Änderung, es wird ab dann nur noch eine einheitliche Gebühr geben. Beschlossen wurde dies von der Bundesnetzagentur auf Antrag der Deutschen Post AG, Grund für den Antrag war eine Änderung im Steuerrecht. Bislang war nur die Nachnahmegebühr umsatzsteuerpflichtig, seit Januar 2018 gilt dies auch für das Übermittlungsentgelt – eine Splittung macht deshalb keinen Sinn mehr und bedeutet nur zusätzlichen Aufwand.
Was bedeutet dies für Online-Shops?
Durch die Änderung in der Gebührenpolitik von DHL werden auch im Online-Shop Anpassungen nötig. So muss zum Beispiel im Bestellprozess eine andere Gebühr angegeben werden. Die Umstellung gilt allerdings nur für den DHL-Versand per Nachnahme, andere Paketzusteller wie Hermes oder DPD arbeiten schon länger mit einer einheitlichen Nachnahmegebühr und verzichteten auf die Aufsplittung.