Abmahnungen durch die IDG
Erstellt am: 19.03.2019zuletzt geändert am: 19.03.2019
Aus Ludwigsfelde stammt die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V (IGD. E. V.), der an Online-Händler und Webseitenbetreiber aktuell Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung verschickt. Anwälte bewerten die neuen Abmahnungen und den Verein als fragwürdig.
Wer ist der IDG?
Der IDG nimmt laut eigener Angaben Verbraucherinteressen wahr, fördert den Verbraucherschutz, stärkt die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft und trägt zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung bei. Interessant ist, dass die Vereinsgründung am 6. März 2019 erfolgte, also unmittelbar bevor die ersten Abmahnungen verschickt wurden.
Der Abmahngrund
Abmahngründe sind die fehlende SSL-Verschlüsselung auf der Webseite, mit der Begründung, dass dies die Sicherheit der Übertragung von Verbraucherdaten per Kontaktformular nicht gewährleiste. Zusätzlich wird die Abmahnung damit begründet, dass durch die verletzte Privatsphäre der Seitenbesucher ein Schadensersatzanspruch bestehe.
Die Forderung des IGD
In der Abmahnung wird eine Pauschale von 240,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer gefordert, dieser Betrag soll auf das Vereinskonto überwiesen werden. Mit der Zahlung der Abmahnkosten soll die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund immaterieller Schäden (verletzte Privatsphäre) verzichtet werden.Die Abmahnung selbst ist sowohl formal als auch inhaltlich fragwürdig, ebenso zweifelhaft ist, ob der Verein überhaupt rein rechtlich Abmahnungen aussprechen darf. Eine Voraussetzung laut
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist, dass dem Verein eine
erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Vorsicht vor Unterlassungserklärungen!
Eine der Reaktion auf eine Abmahnung kann die Unterlassungserklärung sein. Hier sollten Webseitenbetreiber und Online-Händler allerdings ausgesprochen vorsichtig vorgehen, da sie damit einen unbefristet gültigen Vertrag abschließen und zwar mit der IGD. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist kaum möglich. Die Folge dieser unglücklichen Vertragsbindung: Die IGD kann bei jedem neuen Verstoß Zahlungsansprüche geltend machen, die dann die Form einer Vertragsstrafe wegen Vertragsbruch annehmen und die kann eine Höhe im vierstelligen Bereich aufweisen.Nicht nur in Bezug auf den IGD gilt: Unterlassungserklärungen können immer ein erhebliches finanzielles und existentielles Risiko darstellen, deren Abgabe sollte sorgfältig geprüft werden.